AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der QUADRATO GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltung

1. Nachfolgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Quadrato GmbH & Co. KG (im Folgenden: die Verkäuferin) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu jedem Kunden ab dem Zeitpunkt, zu dem er Gelegenheit hatte, hiervon Kenntnis zu nehmen.

2. Die AGB der Verkäuferin gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Bestandteil des Vertrages, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Fehlen eines Widerspruches gilt nicht als Zustimmung. Das Zustimmungserfordernis gilt auf jeden Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Abbildung und Angaben über den Kaufgegenstand in bei Vertragsschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Änderungen des Kaufgegenstandes (insbesondere Konstruktions-, Formänderungen, Modellwechsel) während der Lieferzeit sind vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Verwendungszweck des Käufers zumutbar sind. Für sämtliche Mengen-, Maß-, Art- und Gewichtsangaben gelten die handelsüblichen Toleranzen.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erfolgen.

3. Fixgeschäfte müssen bei Bestellung angegeben werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin mit dem Zusatz „Wir liefern FIX zum …“.

 

§ 3 Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Verkäuferin bei Annahme der Bestellung angegeben.

2. Wird die Lieferung FOB (Free on Board) vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware unverzollt. Ebenso beinhaltet der Kaufpreis keine Seefracht oder Versicherung. Bei dieser Liefermethode wird der Kaufpreis nach Mitteilung der Verschiffung an den Käufer fällig. Es gilt der auf der Rechnung ausgewiesene USD- oder EURO-Preis ohne Umrechnung.

3. Ist eine Lieferung der Ware „frei Haus“ (DDP) vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Kaufpreis sowohl die Seefracht und die zu entrichtenden Zölle als auch die Versicherung der Ware. Die Zahlung des Kaufpreises ist spätestens bei ETA (Estimated Time of Arrival) fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Falle unverzüglich nach Anzeige der Verschiffung an die Verkäuferin. Es gilt der Umrechnungskurs von ausländischen Zahlungsmitteln und die Höhe der Seefracht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

4. Wird die Lieferung CIF vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware unverzollt. Der Kaufpreis beinhaltet Seefracht und Versicherung. Die sonstigen anfallenden Nachlaufkosten sind vom Käufer zu tragen. Bei dieser Liefermethode wird der Kaufpreis nach Mitteilung der Verschiffung an den Käufer fällig. Es gelten der Umrechnungskurs von ausländischen Zahlungsmitteln und die Höhe der Seefracht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

5. Ist eine Lieferung der Ware DDU vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Kaufpreis die Seefracht und die Versicherung der Ware. Die Lieferung der Ware erfolgt unverzollt. Die Zahlung des Kaufpreises ist spätestens bei ETA (Estimated Time of Arrival) fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Falle unverzüglich nach Anzeige der Verschiffung an die Verkäuferin. Es gelten der Umrechnungskurs von ausländischen Zahlungsmitteln und die Höhe der Seefracht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

6. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen werden gesondert berechnet. Die Zahlung gilt erst mit Einlösung.

7. Ist eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Käufer mit zwei Teilzahlungen in Verzug, stellt er die Zahlungen gänzlich ein, beantragt er oder ein Dritter über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

8. Bei Eintritt höherer Gewalt und sonstiger nicht vorhersehbarer störender Ereignisse bei der Verkäuferin, beim Vorlieferanten oder Transportunternehmen (von der Verkäuferin unverschuldete Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, sonstige Naturkatastrophen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen) ist die Verkäuferin von der Verpflichtung zur fristgerechten Lieferung entbunden und kann vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht des Käufers bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzug oder Nichterfüllung sind in diesem Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9. Ist die Verkäuferin mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Käufer schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Die Frist beginnt mit Zugang der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin.

 

§ 4 Gefahrübergang

Der Übergang der Lasten und Gefahren erfolgt:

– bei vereinbarter Lieferung FOB und CIF bei Verladung der Ware auf dem Schiff

– bei vereinbarter Lieferung DDP/„Frei Haus“ und DDU bei Übergabe an den Käufer

 

§ 5 Rücktrittsrechte

Neben den in § 3 Nr. 7, Nr. 8 und § 7 Nr. 1 genannten Rücktrittsrechten behält sich die Verkäuferin ein Rücktrittsrecht ebenso wie ein Leistungsverweigerungsrecht in dem Fall vor, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gefährdet wird.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum gänzlichen Ausgleich der ihr aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen gegen den Käufer vor.

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

3. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern.

4. Soweit der Käufer bei der weiteren Veräußerung nicht sofortige Bezahlung erlangt, ist die Weiterveräußerung nur zulässig, wenn sich der Käufer gegenüber seinem Kunden das Eigentum an der weiterverkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält, es sei denn, dass zwischen Kunden und Käufer Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart sind, die einen derartigen Eigentumsvorbehalt ausschließen. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware, für die der Käufer nicht sofortige Zahlung erhält, tritt er bereits jetzt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden in Höhe der Nettoverkaufpreise bzw. in Höhe sonstiger, aus dem Geschäftsbetrieb herrührender Forderungen sicherungshalber an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an, ohne dass es besonderer Erklärungen der Parteien bedarf.

5. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Forderungen, die die Verkäuferin aus laufender Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer hat. Soweit der Gesamtbetrag der der Verkäuferin gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % über­schreitet, gibt die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Käufer gegenüber dem Dritten das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin anzuzeigen und die Verkäuferin unverzüglich vor dem Zugriff zu benachrichtigen.

 

§ 7 Annahmeverzug

1. Nimmt der Käufer die Ware mit Lieferung nicht an bzw. gibt die Verkäuferin eine Bereitstellungsanzeige/Lieferschein ab und nimmt der Käufer die geschuldete Leistung 7 Tage nach Zugang der Anzeige nicht an, so ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Annahme ablehnt. Die Verkäuferin ist mit erfolglosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Des Setzens einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber/Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes nicht imstande ist.

2. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine von ihm zu beschaffende Leistung oder Information nicht rechtzeitig übermittelt. Im Übrigen verlängert sich die Lieferzeit der Verkäuferin entsprechend der vom Käufer zu vertretenden Verzögerung.

 

§ 8 Schadensersatz

1. Außer in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Verkäuferin auch für mittelbare Schäden auf höchstens 5 % des Nettokaufpreises abzüglich ersparter Aufwendungen begrenzt.

2. Der Schadensersatz der Verkäuferin bei Rücktritt aufgrund Annahmeverzug des Käufers beträgt 25 % des vereinbarten Nettoentgeltes. Der Käufer ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Offensichtliche Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich gemäß § 377 HGB nach Lieferung, spätestens 8 Tage ab Übergabe der Sache anzuzeigen. Tritt der Mängel später auf, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

3. Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung stets der Verkäuferin zu. Nach erfolglosem zweiten Versuch der Nachbesserung gilt diese als fehlgeschlagen. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten.

4. Unbeschadet weitergehender Ansprüche der Verkäuferin hat der Käufer dieser im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dieAufwendungen zur Prüfung – und soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlerhafte Bedienung/Einbau/Nichtbeachten der, soweit mitgeliefert, Montageanleitung zurückgeht. Die Verkäuferin haftet nicht für natürliche Abnutzung.

 

§ 10 Verjährung

1. Mängelansprüche aus Verträgen über neu hergestellte Sachen verjähren innerhalb eines Jahres. Gebrauchte Sachen werden unter demAusschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft.

2. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Käufer wegen eines Mangels nur solche Ansprüche geltend machen, die die Verkäuferin kannte und arglistig verschwiegen hat.

 

§ 11 Schriftformerfordernis

Für alle Vereinbarungen gilt die Schriftform. Dies umfasst auch Nebenabreden, Zusicherung und Garantien sowie nachträglicheVertragsänderungen.

 

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für sämtliche, sich aus dem Vertragsverhältnis bzw. der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Würzburg vereinbart. Die Verkäuferin ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

2. Verkäuferin und Käufer vereinbaren die Anwendbarkeit des deutschen Rechts unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler Rechtsordnungen. Insbesondere die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

§ 13 Übertragbarkeit der Rechte, Aufrechnung

1. Der Käufer kann die Rechte und Pflichten aus den mit der Verkäuferin bestehenden Vertragsbeziehungen nicht ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin auf Dritte übertragen.

2. Eine Aufrechnung sowie die Ausübung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten des Käufers gegen fällige Forderungen der Verkäuferin kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen.

 

§ 14 Sonstiges

1. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein, so berührt es nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bedingungen.

2. Die Parteien sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.

 

Stand: 01.01.2011